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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.09.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 225/00
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 29 V |
Zur Berechnung der geringen Menge von Betäubungsmitteln i.S. des § 29 Abs. 5 BtMG
Geschäftsnummer: 2 Ss 225/00 2113 Js 37727/97 - StA Koblenz
In der Strafsache
gegen
A. K.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt F. -
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Pott und Mertens sowie den Richter am Landgericht Hardt
am 11. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 2000 wird als offensichtlich unbegründet verworfen
Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision des Angeklagten war daher - dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die Ausführungen der Verteidigung in der Revisionsbegründung sowie in dem auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft erwidernden Schriftsatz vom 22. September 2000 geben allerdings Anlass, ergänzend zu den - zutreffenden - Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Folgendes anzumerken:
Die von der Strafkammer vorgenommene Berechnung der geringen Menge im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Darlegung im Urteil, der Angeklagte habe bei dem Erwerb der fünf Ecstasy-Pillen die "nicht geringe Menge des Augenblicks- oder Tagesbedarfs" deutlich überschritten, zeigt, dass die Strafkammer insoweit der herrschenden Meinung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur gefolgt ist, die die geringe Menge im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG danach bestimmt, ob der Augenblicks- oder Tagesbedarf, der bei höchstens drei-maligem Betäubungsmittelkonsum angenommen wird, eines nicht betäubungsmittelabhängigen Konsumenten überschritten wird (vgl. hierzu den Rechtsprechungs- und Literaturnachweis bei Körner, BtMG, 4. Aufl., § 29, Rdn. 1267). Diese Rechtsprechung, die von dem BayObLG dahin konkretisiert worden ist, dass von drei Konsumeinheiten eines Betäubungsmittelprobierers und nicht eines Abhängigen auszugehen ist, wurde im Grundsatz bis in jüngste Zeit unverändert fortgeführt (vgl. Beschluss des BayObLG vom 23. Dezember 1999 = NStZ 2000, 210, 211). Soweit der Verteidiger dem unter Berufung auf Körner, a.a.0., § 29, Rdn. 1278 - 1280 und § 31 a, Rdn. 16 und 17 entgegenhält, die geringe Menge im Sinne der §§ 29 Abs. 5 und 31 a BtMG werde in der Rechtsprechung und Kommentierung dahingehend definiert, dass sie 10 % der nicht geringen Menge betrage, verschweigt er, dass diese Berechnung nicht von der Rechtsprechung allgemein angewandt, sondern - soweit feststellbar - lediglich von Körner in seinem vorbezeichneten Kommentar "empfohlen" wird. Die dortige Darlegung: "Eine geringe Menge Betäubungsmittel sollte m.E. eine kleine Betäubungsmittelmenge sein, die im Extremfall 10 % der nicht geringen Menge nicht übersteigt" (Körner, a.a.0., § 31 a, Rdn. 16) und der Hinweis, dass die in der "unverbindlichen Übersicht" angeführten Grenzwerte "erheblich über den von den Oberlandesgerichten zu § 29 Abs. 5 BtMG ermittelten Grenzwerten" liegen, macht deutlich, dass es sich bei der in Rede stehenden Berechnungsmethode um eine von Körner für angebracht gehaltene, von den Oberlandesgerichten aber nicht angewandte Berechnungsmethode handelt. Sie hat auch in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der nach wie vor maßgeblich auf die "Wirkstoffmenge" abstellt, keinen Eingang gefunden. Daher gilt die in der - von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten - Entscheidung des BGH vom 11. April 1985 (BGHSt 33, 169, 170) getroffene Feststellung: "Die hohe Dosis (von Amphetaminen) beginnt für den Nichtamphetamingewöhnten bei 50 mg", unverändert fort. Würde man diese Ausführungen des BGH vorliegend der Bestimmung der geringen Menge im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG zugrunde legen, hätte der Angeklagte bereits bei dem Erwerb einer Ecstasypille, deren Amphetamin-Base-Gehalt nach den Urteilsfeststellungen 60 mg betrug, die Obergrenze der geringen Menge überschritten mit der Folge, dass in keinem der drei Erwerbsfälle ein Absehen von der Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht käme. Legt man dagegen den von dem - seitens der Verteidigung viel gescholtenen - BayObLG in der vorzitierten Entscheidung (NStZ 2000, 210, 211) genannten, weniger strengen Maßstab an, wonach die Obergrenze einer geringen Menge bei 0,15 g Amphetamin-Base erreicht ist, wäre lediglich bei dem Erwerb der zwei Ecstasy-Pillen (erste Tat) und der einen Ecstasy-Pille (dritte Tat) die Obergrenze der geringen Menge nicht erreicht, bei dem Erwerb der fünf Ecstasy-Pillen wäre sie aber - wie im Urteil festgestellt - deutlich überschritten.
Die von der Verteidigung wiederholt herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 = NJW 94, 1577 ff ist nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit der Mengenberechnung der Strafkammer zu belegen; denn sie beschränkt sich in dem hier maßgeblichen Teil (S. 1583) auf einen Appell an die Bundesländer, für eine einheitliche Handhabung des § 31 a BtMG Sorge zu tragen, verhält sich aber über Grenzwerte bei Bestimmung der geringen Menge im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG und deren Berechnung nicht.
Ende der Entscheidung
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